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DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)
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DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)

englisch: DPIA, Data Protection Impact Assessment

Strukturierte Risikobewertung nach Art. 35 DSGVO. Sie ist erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bedeutet, und wird vor Beginn der Verarbeitung durchgeführt und dokumentiert.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Strukturierte Risikobewertung nach Art. 35 DSGVO. Sie ist erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bedeutet, und wird vor Beginn der Verarbeitung durchgeführt und dokumentiert.

Was hineingehört

Art. 35 Abs. 7 nennt vier Bestandteile: eine systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke, die Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, die Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen und die geplanten Abhilfemaßnahmen samt verbleibendem Restrisiko.

Ablauf

Die DSFA ist kein Formular, sondern ein dokumentierter Bewertungsprozess vor Beginn der Verarbeitung. Verantwortlich ist der Verantwortliche. Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, muss dessen Rat nach Art. 35 Abs. 2 eingeholt werden. Bleibt trotz aller Maßnahmen ein hohes Restrisiko, ist vor dem Start die Aufsichtsbehörde nach Art. 36 zu konsultieren.

Warum sie in der Praxis scheitert

Selten an der rechtlichen Bewertung, meist an der Datengrundlage. Ohne gepflegtes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten fehlen Zwecke, Empfänger und Fristen, und die Beschreibung nach Abs. 7 lit. a lässt sich nicht sauber erstellen.

Häufige Fragen

Wann ist eine DSFA zwingend?

Bei voraussichtlich hohem Risiko, insbesondere in den drei Regelfällen des Art. 35 Abs. 3: systematische umfassende Bewertung persönlicher Aspekte als Grundlage automatisierter Entscheidungen, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien, systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Dazu kommen die Positivlisten der Aufsichtsbehörden.

Was passiert, wenn ein hohes Restrisiko bleibt?

Dann ist vor Beginn der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO zu konsultieren.

SECJUR-Bezug