

April 4, 2025
Verletzungen im Datenschutz und Cyber-Security-Vorfälle sind die größten Unternehmensrisiken, laut einer Studie mit Entscheidern aus Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern.
Trotz niedriger Berichte über Datenschutzverletzungen in den letzten zwei Jahren sehen fast 50 % der Befragten dies als größtes Risiko für die kommenden Jahre.
Cyber-Security-Risiken werden ebenfalls als anhaltende Bedrohung angesehen, mit fast der Hälfte der Teilnehmer, die eine Zunahme dieser Risiken erwarten.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben ein geringes Vertrauen in ihre Kapitalmarkt-Compliance und befürchten Umsatzeinbußen und Reputationsverlust als Folge von Krisen.
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Dass der Statistik-Dienst von Google, Google Analytics, nicht ohne Weiteres auf Webseiten datenschutzkonform einsetzbar ist, dürfte bekannt sein. In den letzten Tagen gab es dennoch vermehrt Berichte über den Dienst und dessen mangelnde Datenschutzkonformität. Insbesondere die Aufsichtsbehörden innerhalb der Europäischen Union beschäftigen sich intensiv mit dem Dienst.
Werden personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers als betroffener Person (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) von dem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) verarbeitet, befinden wir uns in einem sehr spezifischen rechtlichen Verhältnis. In dieser Konstellation gilt der sogenannte Arbeitnehmerdatenschutz.
Der Onlineauftritt eines Unternehmens stellt mittlerweile einen essenziellen Bestandteil effektiven Marketings dar. Um sein Unternehmen vorzustellen, ist es mittlerweile gängige Praxis, Mitarbeiterfotos auf der Homepage und in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Doch welche Folgen kann es haben, wenn Arbeitgeber bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht beachten?