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Datenschutz-Folgenabschätzung: So funktioniert das Risiko-Werkzeug

Datenschutz-Folgenabschätzung: So funktioniert das Risiko-Werkzeug

Niklas Hanitsch

Volljurist und Compliance-Experte

December 11, 2025

10 min

Als Jurist mit langjähriger Erfahrung als Anwalt für Datenschutz und IT-Recht kennt Niklas die Antwort auf so gut wie jede Frage im Bereich der digitalen Compliance. Er war in der Vergangenheit unter anderem für Taylor Wessing und Amazon tätig. Als Gründer und Geschäftsführer von SECJUR, lässt Niklas sein Wissen vor allem in die Produktentwicklung unserer Compliance-Automatisierungsplattform einfließen.

Key Takeaways

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist immer dann Pflicht, wenn eine Datenverarbeitung ein voraussichtlich hohes Risiko für Betroffene erzeugt.

Die DSFA ersetzt die frühere Vorabkontrolle und verpflichtet Unternehmen zu einer umfassenderen Risikoanalyse.

Eine vollständige DSFA umfasst die Beschreibung der Verarbeitung, die Zweckprüfung, die Risikobewertung und konkrete Schutzmaßnahmen.

Unternehmen müssen ihre Verarbeitungsprozesse kontinuierlich prüfen, da die DSFA kein einmaliger, sondern ein fortlaufender Compliance-Prozess ist.

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten ernst zu nehmen. Eine wichtige Neuerung, die im Rahmen der DSGVO eingeführt wurde, ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Diese Maßnahme stellt Datenschutzbeauftragte vor neue Herausforderungen und fordert Unternehmen dazu auf, ihre Verantwortung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erkennen.

In diesem Artikel werden wir uns genauer mit der DSFA befassen und erläutern, wann sie benötigt wird sowie ihren Inhalt und Umfang.

Vorabkontrolle vs. Datenschutz-Folgenabschätzung

Bereits in der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) existierte eine ähnliche Pflichtmaßnahme, die als "Vorabkontrolle" bezeichnet wurde. Dabei prüfte der Datenschutzbeauftragte die Risiken und Folgen für die Rechte des Betroffenen im Falle der Verarbeitung sensibler Daten. Mit der DSFA wurden diese Maßnahmen erweitert und präzisiert, um Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten.

Wann wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung benötigt?

Art. 35 Abs. 1 DSGVO beschreibt die Indikation wie folgt:

„Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.“

Entscheidend ist also, ob durch die Verarbeitung seiner Daten ein „hohes Risiko“ für den Betroffenen entsteht. Gibt es im Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten, ist er bei der Durchführung der Datenschutz-Folgeabschätzung hinzuzuziehen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).

Wann besteht ein besonders hohes Risiko?

Nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO besteht dieses Risiko zum Beispiel bei systematischer Bewertung personenbezogener Daten und „automatisierte[r] Verarbeitung einschließlich Profiling“ und umfangreicher Verarbeitung einzelner Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtlich relevante Informationen, sowie Überwachung öffentlicher Orte.

In ihrem „Kurzpapier Nr. 5 Datenschutz-Folgenabschätzung nach-Art. 35 DSGVO“ empfiehlt die Datenschutzkonferenz die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht als linearen oder abgeschlossenen Prozess zu sehen, sondern die Verarbeitungsprozesse stets auf Einhaltung der EU-Datenschutzverordnung hin zu überprüfen.

4 Punkte, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung enthalten muss

Laut Art. 35 Abs. 7 DSGVO muss eine DSFA folgende vier verpflichtende Inhaltspunkte umfassen:

  • „eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen“
  • „eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck“
  • „eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen […]“ und
  • „die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird“.

Fazit: Die Datenschutz-Folgenabschätzung gehört zum DSGVO-Werkzeugkasten

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein wichtiges Instrument im Rahmen der DSGVO, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahme durchzuführen, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt.

Die DSFA erfordert eine systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Risikobewertung und die Planung von Abhilfemaßnahmen. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Unternehmen dabei, diese Anforderungen zu erfüllen und den Datenschutz kontinuierlich zu gewährleisten.

Als externer Datenschutzbeauftragter übernehmen wir für Sie natürlich auch die Prozesse rund um die Datenschutz-Folgenabschätzung. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Angebot!

Niklas Hanitsch

Als Jurist mit langjähriger Erfahrung als Anwalt für Datenschutz und IT-Recht kennt Niklas die Antwort auf so gut wie jede Frage im Bereich der digitalen Compliance. Er war in der Vergangenheit unter anderem für Taylor Wessing und Amazon tätig. Als Gründer und Geschäftsführer von SECJUR, lässt Niklas sein Wissen vor allem in die Produktentwicklung unserer Compliance-Automatisierungsplattform einfließen.

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