11.1.22
Lesezeit 10 Minuten
Abmahnwelle von Noyb: Was steckt dahinter, und wie sieht ein rechtskonformes Cookie-Banner aus?

Die Organisation Noyb („My Privacy is None of Your Business“), unter dem Vorsitz von Max Schrems, startete Anfang 2021 eine Abmahnwelle gegenüber Unternehmen wegen datenschutzwidriger Cookie-Banner. Über 500 Abmahnungen gingen bereits raus und weitere 10.000 sollen folgen (genau genom-men handelt es sich übrigens nicht um Abmahnungen, sondern schlichte Beschwerden. Da aber in der Presse im Zusammenhang mit der jüngsten Aktion von Noyb stets von Abmahnungen die Rede ist, verwenden wir hier auch diesen Terminus).

Max Schrems ist in der „Datenschutzwelt“ kein unbeschriebenes Blatt. Sein Name taucht immer wieder im Zusammenhang mit Klagen gegen große Unternehmen wie Facebook, auf. Ferner sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die Aufhebung des Safe-Harbor-Abkommens und des EU-US Privacy Shields zur Folge hatten, nach ihm benannt („Schrems-I-Urteil“ und „Schrems-II-Urteil“).

Um einer Abmahnung durch Noyb, zu entgehen, stellt sich für viele Unternehmen die Frage:

Wie muss ein rechtskonformes Cookie-Banner aussehen?

Einige Hinweise hierzu liefert dieser Artikel. Für individuelle Unterstützung steht Ihnen das Team der secjur GmbH gerne zur Verfügung.

Erforderlichkeit eines Cookie-Banners für die Webseite

Nicht jede Webseite benötigt ein Cookie-Banner. Das Cookie-Banner wird für die Abfrage der datenschutzrechtlichen Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO und für die Erteilung weiterer Pflichtinformationen, wie z.B. der Mitteilung über das Bestehen eines Widerrufsrechts, benötigt. Das heißt im Umkehrschluss: Für Unternehmen, die auf Ihren Webseiten nur Cookies verwenden, die keiner Einwilligung bedürfen, besteht grundsätzlich auch kein Erfordernis eines Cookie-Banners. Keiner Einwilligung bedürfen Cookies, die für den Betrieb der Webseite technisch notwendig sind. Achtung: Die Grenze der Notwendigkeit ist recht eng auszulegen. In der Regel ist daher die Einholung einer Einwilligung durch den Webseitenbesucher erforderlich. Eine allgemeingültige Zuordnung von Cookies, welche als technisch notwendig angesehen werden, existiert nicht. Es ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Grundsätzlich kann jedoch bei Cookies, die zur Durchführung von Analysen gesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung erforderlich ist.

Hinweis: Nicht nur bzgl. Cookies bedarf es grundsätzlich der Einholung von Einwilligungen via Cookie-Banner. Der Begriff des „Cookie-Banners“ ist in diesem Zusammenhang zu eng gewählt. Neben Cookies existieren nämlich weitere Methoden, wie z.B. das Fingerprinting, bei denen die Einholung einer Einwilligung erforderlich ist.

Ausgestaltung des Cookie-Banners

Wenn ein Cookie-Banner zur Einholung von Einwilligungen erforderlich ist, ist u.a. auf folgende Punkte zu achten:

  • Das Cookie Banner muss transparent gestaltet sein.
  • Beim Aufbau des Cookie-Banners über mehrere Ebenen sollte für den Webseitenbesucher bereits auf der ersten Ebene die Option bestehen, alle nicht technisch notwendigen Cookie abzulehnen.
  • Die Einwilligung darf nicht vorausgewählt sein. Das bedeutet, dass nicht eine sogenannte Opt-Out-Lösung, also vorangekreuzten Kästchen, verwendet werden sollten (siehe „Planet49-Urteil“ - EuGH, 01.10.2019 - C-673/17).
  • Durch Farbe, Größe oder sonstige Gestaltung von Buttons darf es dem Webseitenbesucher nicht übermäßig erschwert werden, auf die Erteilung einer Einwilligung zu verzichten. Hier steckt der Teufel aber im Detail und es gibt durchaus Möglichkeiten, nach wie vor gewisse psychologische „Tricks“ zu verwenden.
  • Cookies müssen den richtigen Kategorien zugeordnet werden. Das bedeutet, Unternehmen müssen im Vorfeld sicherstellen, dass sie die genau Funktion des Cookies kennen (und somit auch die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung).
  • So einfach wie die Einwilligung über das Cookie-Banner erteilt werden konnte, so einfach muss auch der Widerruf der Einwilligung möglich sein. Es sollte dem Webseitenbesucher daher im Cookie-Banner selbst ein entsprechender Hinweis angezeigt werden.

Fazit

Um Abmahnungen, wie denen von Noyb zu entgehen, sollten Unternehmen die oben aufgeführten Punkte bei der Wahl eines Anbieters für ihr Cookie-Banner beachten und nicht versuchen, sich eine Einwilligung des Webseitenbesuchers zu „erschleichen“. Zum einen sind diese dann in datenschutzrechtlicher Hinsicht unwirksam und zum anderen verärgern Unternehmen hierdurch häufig ihre potentiellen Kunden.

Tipp: Hier sehen Sie das Video von Noyb mit Max Schrems zu der Abmahnwelle bzgl. des „Cookie-Banner-Wahnsinns“.

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Abmahnwelle von Noyb: Was steckt dahinter, und wie sieht ein rechtskonformes Cookie-Banner aus?

Die Organisation Noyb („My Privacy is None of Your Business“), unter dem Vorsitz von Max Schrems, startete Anfang 2021 eine Abmahnwelle gegenüber Unternehmen wegen datenschutzwidriger Cookie-Banner. Über 500 Abmahnungen gingen bereits raus und weitere 10.000 sollen folgen (genau genom-men handelt es sich übrigens nicht um Abmahnungen, sondern schlichte Beschwerden. Da aber in der Presse im Zusammenhang mit der jüngsten Aktion von Noyb stets von Abmahnungen die Rede ist, verwenden wir hier auch diesen Terminus).

Max Schrems ist in der „Datenschutzwelt“ kein unbeschriebenes Blatt. Sein Name taucht immer wieder im Zusammenhang mit Klagen gegen große Unternehmen wie Facebook, auf. Ferner sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die Aufhebung des Safe-Harbor-Abkommens und des EU-US Privacy Shields zur Folge hatten, nach ihm benannt („Schrems-I-Urteil“ und „Schrems-II-Urteil“).

Um einer Abmahnung durch Noyb, zu entgehen, stellt sich für viele Unternehmen die Frage:

Wie muss ein rechtskonformes Cookie-Banner aussehen?

Einige Hinweise hierzu liefert dieser Artikel. Für individuelle Unterstützung steht Ihnen das Team der secjur GmbH gerne zur Verfügung.

Erforderlichkeit eines Cookie-Banners für die Webseite

Nicht jede Webseite benötigt ein Cookie-Banner. Das Cookie-Banner wird für die Abfrage der datenschutzrechtlichen Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO und für die Erteilung weiterer Pflichtinformationen, wie z.B. der Mitteilung über das Bestehen eines Widerrufsrechts, benötigt. Das heißt im Umkehrschluss: Für Unternehmen, die auf Ihren Webseiten nur Cookies verwenden, die keiner Einwilligung bedürfen, besteht grundsätzlich auch kein Erfordernis eines Cookie-Banners. Keiner Einwilligung bedürfen Cookies, die für den Betrieb der Webseite technisch notwendig sind. Achtung: Die Grenze der Notwendigkeit ist recht eng auszulegen. In der Regel ist daher die Einholung einer Einwilligung durch den Webseitenbesucher erforderlich. Eine allgemeingültige Zuordnung von Cookies, welche als technisch notwendig angesehen werden, existiert nicht. Es ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Grundsätzlich kann jedoch bei Cookies, die zur Durchführung von Analysen gesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung erforderlich ist.

Hinweis: Nicht nur bzgl. Cookies bedarf es grundsätzlich der Einholung von Einwilligungen via Cookie-Banner. Der Begriff des „Cookie-Banners“ ist in diesem Zusammenhang zu eng gewählt. Neben Cookies existieren nämlich weitere Methoden, wie z.B. das Fingerprinting, bei denen die Einholung einer Einwilligung erforderlich ist.

Ausgestaltung des Cookie-Banners

Wenn ein Cookie-Banner zur Einholung von Einwilligungen erforderlich ist, ist u.a. auf folgende Punkte zu achten:

  • Das Cookie Banner muss transparent gestaltet sein.
  • Beim Aufbau des Cookie-Banners über mehrere Ebenen sollte für den Webseitenbesucher bereits auf der ersten Ebene die Option bestehen, alle nicht technisch notwendigen Cookie abzulehnen.
  • Die Einwilligung darf nicht vorausgewählt sein. Das bedeutet, dass nicht eine sogenannte Opt-Out-Lösung, also vorangekreuzten Kästchen, verwendet werden sollten (siehe „Planet49-Urteil“ - EuGH, 01.10.2019 - C-673/17).
  • Durch Farbe, Größe oder sonstige Gestaltung von Buttons darf es dem Webseitenbesucher nicht übermäßig erschwert werden, auf die Erteilung einer Einwilligung zu verzichten. Hier steckt der Teufel aber im Detail und es gibt durchaus Möglichkeiten, nach wie vor gewisse psychologische „Tricks“ zu verwenden.
  • Cookies müssen den richtigen Kategorien zugeordnet werden. Das bedeutet, Unternehmen müssen im Vorfeld sicherstellen, dass sie die genau Funktion des Cookies kennen (und somit auch die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung).
  • So einfach wie die Einwilligung über das Cookie-Banner erteilt werden konnte, so einfach muss auch der Widerruf der Einwilligung möglich sein. Es sollte dem Webseitenbesucher daher im Cookie-Banner selbst ein entsprechender Hinweis angezeigt werden.

Fazit

Um Abmahnungen, wie denen von Noyb zu entgehen, sollten Unternehmen die oben aufgeführten Punkte bei der Wahl eines Anbieters für ihr Cookie-Banner beachten und nicht versuchen, sich eine Einwilligung des Webseitenbesuchers zu „erschleichen“. Zum einen sind diese dann in datenschutzrechtlicher Hinsicht unwirksam und zum anderen verärgern Unternehmen hierdurch häufig ihre potentiellen Kunden.

Tipp: Hier sehen Sie das Video von Noyb mit Max Schrems zu der Abmahnwelle bzgl. des „Cookie-Banner-Wahnsinns“.