Compliance-Glossar/
Anhang III KI-VO (Hochrisiko-Anwendungsbereiche)
EU AI Act
eu-ai-act

Anhang III KI-VO (Hochrisiko-Anwendungsbereiche)

Anhang III der KI-Verordnung listet die Anwendungsbereiche, in denen ein KI-System als hochriskant gilt. Er umfasst acht Bereiche von der Biometrie bis zur Rechtspflege und ist neben Anhang I einer der beiden Wege zur Hochrisiko-Einstufung.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Anhang III der KI-Verordnung listet die Anwendungsbereiche, in denen ein KI-System als hochriskant gilt. Er umfasst acht Bereiche von der Biometrie bis zur Rechtspflege und ist neben Anhang I einer der beiden Wege zur Hochrisiko-Einstufung.

Während Anhang I an bestehende Produktsicherheitsvorschriften anknüpft, benennt Anhang III eigenständige Anwendungsbereiche mit hohem Grundrechtsrisiko.

Die acht Bereiche

Erstens Biometrie, insbesondere biometrische Fernidentifizierung, Kategorisierung und Emotionserkennung. Zweitens kritische Infrastruktur. Drittens allgemeine und berufliche Bildung, etwa Zugangsentscheidungen und Prüfungsbewertung. Viertens Beschäftigung und Personalmanagement, etwa Bewerberauswahl und Beförderungsentscheidungen. Fünftens der Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten, darunter Bonitätsprüfung und Versicherungsrisikobewertung. Sechstens Strafverfolgung. Siebtens Migration, Asyl und Grenzkontrolle. Achtens Rechtspflege und demokratische Prozesse.

Ausnahme und Fortschreibung

Nach Artikel 6 Absatz 3 gilt ein System trotz Zuordnung zu einem dieser Bereiche nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, etwa weil es nur eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt. Die Ausnahme ist zu dokumentieren, das System bleibt registrierungspflichtig. Die Kommission kann die Liste nach Artikel 7 durch delegierte Rechtsakte ändern.

Häufige Fragen

SECJUR-Bezug