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Hochrisiko-KI-System (High-Risk AI System)
EU AI Act
eu-ai-act

Hochrisiko-KI-System (High-Risk AI System)

High-Risk AI System

Ein Hochrisiko-KI-System ist ein KI-System, das nach Artikel 6 der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft wird, weil es als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts nach Anhang I dient oder in einen der in Anhang III genannten Anwendungsbereiche fällt.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Ein Hochrisiko-KI-System ist ein KI-System, das nach Artikel 6 der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft wird, weil es als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts nach Anhang I dient oder in einen der in Anhang III genannten Anwendungsbereiche fällt.

Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz mit vier Stufen: verbotene Praktiken, Hochrisiko, begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten und minimales Risiko. Die Hochrisiko-Stufe trägt den größten Teil der materiellen Anforderungen.

Zwei Einstufungswege

Der erste Weg erfasst KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts dienen, das unter die in Anhang I gelisteten Harmonisierungsrechtsvorschriften fällt, etwa Maschinen, Medizinprodukte oder Aufzüge. Der zweite Weg erfasst die acht Anwendungsbereiche des Anhangs III: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Asyl sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.

Anforderungen

Für Anbieter gelten die Artikel 8 bis 17: Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Hinzu kommen ein Qualitätsmanagementsystem, die Konformitätsbewertung, die CE-Kennzeichnung und die Registrierung in der EU-Datenbank. Betreiber haben eigene Pflichten nach Artikel 26.

Geltung

Die Hochrisiko-Vorschriften gelten ab dem 2. August 2026, für KI-Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2027.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Einstufung?

Die Einstufung nimmt der Anbieter selbst vor. Fällt ein System in einen Bereich des Anhangs III, kann der Anbieter nach Artikel 6 Absatz 3 eine Ausnahme geltend machen, muss diese aber dokumentieren und das System registrieren.

SECJUR-Bezug