Veränderung personenbezogener Daten derart, dass eine Zuordnung zu einer Person nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Anonyme Daten sind keine personenbezogenen Daten mehr, die DSGVO ist auf sie nicht anwendbar.
Erwägungsgrund 26 der DSGVO stellt klar, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten. Maßstab ist, ob eine Identifizierung nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich ist. Dabei sind alle Mittel zu berücksichtigen, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, einschließlich Zusatzwissen Dritter.
Anonymisierung ist keine Formatierungsfrage. Das Entfernen von Namen genügt nicht, wenn Kombinationen aus Postleitzahl, Geburtsdatum und Geschlecht eine Person wieder identifizierbar machen. Bei kleinen Grundgesamtheiten und bei Verknüpfung mit weiteren Datensätzen scheitert Anonymisierung regelmäßig.
Wer Daten wirksam anonymisiert, verlässt den Anwendungsbereich der DSGVO und ist von Auskunft, Löschung und Meldepflicht befreit. Wer die Schwelle nicht erreicht, arbeitet mit pseudonymisierten Daten und bleibt vollständig in der Pflicht. Der Vorgang der Anonymisierung ist selbst eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage.
Nein. Nach Erwägungsgrund 26 gelten die Datenschutzgrundsätze nicht für anonyme Informationen.
Nein. Entscheidend ist, ob eine Identifizierung mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln noch wahrscheinlich ist. Merkmalskombinationen können ausreichen.