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Art. 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
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Art. 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)

Vorschrift der DSGVO, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen und der wichtigste Nachweis der Rechenschaftspflicht.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Vorschrift der DSGVO, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen und der wichtigste Nachweis der Rechenschaftspflicht.

Zwei Verzeichnisse

Abs. 1 regelt das Verzeichnis des Verantwortlichen mit Zwecken, Betroffenen- und Datenkategorien, Empfängern, Drittlandtransfers, Löschfristen und einer Beschreibung der Schutzmaßnahmen. Abs. 2 regelt das kürzere Verzeichnis des Auftragsverarbeiters, das die Verarbeitungen je Auftraggeber erfasst.

Die Ausnahme in Abs. 5

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind befreit, aber nur wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: kein Risiko für die Rechte der Betroffenen, nur gelegentliche Verarbeitung und keine besonderen Kategorien nach Art. 9 oder Strafdaten. Laufende Personalverarbeitung bricht die Bedingung der Gelegentlichkeit, weshalb die Ausnahme praktisch fast nie greift.

Form

Das Gesetz schreibt kein Format vor. Verlangt ist Schriftform einschließlich eines elektronischen Formats. Eine Tabelle genügt, solange sie vollständig und aktuell ist.

Häufige Fragen

Greift die 250-Mitarbeiter-Ausnahme?

Nur wenn zusätzlich kein Risiko für Betroffene besteht, die Verarbeitung gelegentlich erfolgt und keine besonderen Kategorien betroffen sind. Die Bedingungen gelten kumulativ.

Gibt es ein vorgeschriebenes Format?

Nein. Verlangt ist Schriftform einschließlich eines elektronischen Formats.

SECJUR-Bezug