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Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage der Verarbeitung)
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Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage der Verarbeitung)

Vorschrift der DSGVO, die abschließend regelt, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Ohne eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Abs. 1 ist jede Verarbeitung unzulässig, unabhängig davon, wie gut sie technisch abgesichert ist.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Vorschrift der DSGVO, die abschließend regelt, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Ohne eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Abs. 1 ist jede Verarbeitung unzulässig, unabhängig davon, wie gut sie technisch abgesichert ist.

Die sechs Rechtsgrundlagen

  • lit. a Einwilligung der betroffenen Person
  • lit. b Erfüllung eines Vertrags oder vorvertragliche Maßnahmen
  • lit. c Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • lit. d Schutz lebenswichtiger Interessen
  • lit. e Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
  • lit. f Wahrung berechtigter Interessen

Das Gesetz kennt keine Rangfolge. In der Praxis ist die Einwilligung die schwächste Grundlage, weil sie jederzeit widerrufbar ist.

Was häufig falsch gemacht wird

Die Vertragserfüllung nach lit. b wird zu weit ausgelegt. Nach der Leitlinie 2/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses ist erforderlich eng zu verstehen, Personalisierung und Werbung fallen nicht darunter. Bei berechtigten Interessen nach lit. f ist eine dokumentierte Abwägung Pflicht, keine Formsache.

Zweckänderung

Soll eine Verarbeitung später einem anderen Zweck dienen, verlangt Abs. 4 eine Vereinbarkeitsprüfung. Sie entfällt nur bei Einwilligung oder einer gesetzlichen Grundlage.

Häufige Fragen

Brauche ich immer eine Einwilligung?

Nein. Die Einwilligung ist eine von sechs gleichrangigen Rechtsgrundlagen und praktisch oft die ungünstigste, weil sie jederzeit widerrufen werden kann.

Reicht Art. 6 bei besonderen Datenkategorien?

Nein. Bei Daten nach Art. 9 ist zusätzlich eine Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 erforderlich. Beide Grundlagen müssen vorliegen.

SECJUR-Bezug