Vorschrift der DSGVO, die abschließend regelt, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Ohne eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Abs. 1 ist jede Verarbeitung unzulässig, unabhängig davon, wie gut sie technisch abgesichert ist.
Das Gesetz kennt keine Rangfolge. In der Praxis ist die Einwilligung die schwächste Grundlage, weil sie jederzeit widerrufbar ist.
Die Vertragserfüllung nach lit. b wird zu weit ausgelegt. Nach der Leitlinie 2/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses ist erforderlich eng zu verstehen, Personalisierung und Werbung fallen nicht darunter. Bei berechtigten Interessen nach lit. f ist eine dokumentierte Abwägung Pflicht, keine Formsache.
Soll eine Verarbeitung später einem anderen Zweck dienen, verlangt Abs. 4 eine Vereinbarkeitsprüfung. Sie entfällt nur bei Einwilligung oder einer gesetzlichen Grundlage.
Nein. Die Einwilligung ist eine von sechs gleichrangigen Rechtsgrundlagen und praktisch oft die ungünstigste, weil sie jederzeit widerrufen werden kann.
Nein. Bei Daten nach Art. 9 ist zusätzlich eine Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 erforderlich. Beide Grundlagen müssen vorliegen.