Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwischen einem Verantwortlichen und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten weisungsgebunden für ihn verarbeitet. Er legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung fest und verpflichtet den Auftragsverarbeiter unter anderem zu Vertraulichkeit und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten weisungsgebunden für einen fremden Zweck verarbeitet. Legen beide Seiten Zwecke oder Mittel gemeinsam fest, greift stattdessen Art. 26 DSGVO. Verfolgt der Dienstleister eigene Zwecke, ist er eigener Verantwortlicher. Anwaltskanzleien, Steuerberater und Banken fallen deshalb nicht unter Art. 28, Cloud- und SaaS-Anbieter in der Regel schon.
Der Vertrag nennt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Datenarten und die Kategorien betroffener Personen. Dazu kommen acht Pflichten des Auftragsverarbeiters:
Ein AVV ersetzt keine Transfergrundlage: bei Auftragsverarbeitern im Drittland ist zusätzlich Art. 44 bis 49 DSGVO erforderlich. Der Standard-AVV der Kommission (Durchführungsbeschluss 2021/915) ist nicht identisch mit den Standardvertragsklauseln (2021/914). Verarbeitet der Dienstleister Daten für eigene Zwecke, wird er nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO selbst Verantwortlicher.
Nein. Sie sind eigene Verantwortliche, weil sie an eigene Berufs- und Rechtspflichten gebunden sind.
Ja. Art. 28 Abs. 9 DSGVO verlangt Schriftform ausdrücklich einschließlich der elektronischen Form.
Nein. Bei Drittlandbezug ist zusätzlich eine Transfergrundlage nach Art. 44 bis 49 DSGVO nötig.