Sammelbegriff für die Schutzmaßnahmen, die ein Verantwortlicher nach Art. 32 DSGVO trifft, um personenbezogene Daten angemessen zu sichern. Technisch meint Systeme und Verfahren, organisatorisch Regeln, Rollen und Prozesse.
Die Maßnahmen müssen dem Risiko angemessen sein. Maßstab sind Stand der Technik, Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos. Eine feste Maßnahmenliste gibt es nicht.
Diese Liste in Art. 32 Abs. 1 lit. a bis d ist ausdrücklich nicht abschließend.
ISO 27001 liefert ein Rahmenwerk für Informationssicherheit, Art. 32 verlangt eine Abstimmung auf die konkrete Verarbeitung. Ein zertifiziertes Managementsystem erfüllt Art. 32 deshalb nicht automatisch, erleichtert den Nachweis aber erheblich.
Nein. Art. 32 nennt vier Beispiele, ausdrücklich nicht abschließend. Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt vom Risiko der konkreten Verarbeitung ab.
Nicht automatisch. Sie liefert das Rahmenwerk, Art. 32 verlangt zusätzlich die Abstimmung auf die einzelne Verarbeitung.