Vorschrift der DSGVO, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet, ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten herzustellen. Sie nennt Kriterien und Beispiele, aber keine verbindliche Maßnahmenliste.
Abs. 1 verlangt die Berücksichtigung von Stand der Technik, Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung, dazu Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Angemessen ist damit relativ, nicht absolut.
Genannt sind Pseudonymisierung und Verschlüsselung, die Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, die rasche Wiederherstellbarkeit nach einem Zwischenfall und ein Verfahren zur regelmäßigen Wirksamkeitsprüfung. Abs. 2 benennt die abzuwehrenden Risiken: Vernichtung, Verlust, Veränderung sowie unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang.
Die Pflicht trifft Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gleichermaßen. Im Auftragsverarbeitungsvertrag wird sie nach Art. 28 Abs. 3 lit. c ausdrücklich vereinbart.
Nur Beispiele, und die ausdrücklich nicht abschließend. Was angemessen ist, ergibt sich aus dem Risiko der konkreten Verarbeitung.
Ja. Die Pflicht trifft beide Seiten und wird im Auftragsverarbeitungsvertrag zusätzlich vereinbart.