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Art. 33 DSGVO (Meldung von Datenschutzverletzungen)
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Art. 33 DSGVO (Meldung von Datenschutzverletzungen)

Vorschrift der DSGVO, die den Verantwortlichen verpflichtet, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden. Ausnahme: die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die betroffenen Personen.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Vorschrift der DSGVO, die den Verantwortlichen verpflichtet, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden. Ausnahme: die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die betroffenen Personen.

Was eine Verletzung ist

Art. 4 Nr. 12 definiert sie als Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt. Betroffen sein können also Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Auch ein verschlüsselungstrojanerbedingter Ausfall ohne Datenabfluss ist eine Verletzung.

Die Frist

Die 72 Stunden laufen ab Kenntnis, nicht ab Eintritt. Ist die Meldung später, ist die Verzögerung zu begründen. Eine unvollständige Erstmeldung ist zulässig, fehlende Angaben werden nachgereicht.

Verhältnis zu Art. 34

Art. 33 regelt die Meldung an die Aufsichtsbehörde. Besteht ein hohes Risiko für die betroffenen Personen, kommt nach Art. 34 zusätzlich deren Benachrichtigung hinzu. Auftragsverarbeiter melden nicht selbst an die Behörde, sondern unverzüglich an den Verantwortlichen.

Häufige Fragen

Ab wann laufen die 72 Stunden?

Ab Kenntnis der Verletzung, nicht ab ihrem Eintritt. Eine spätere Meldung ist zu begründen.

Muss der Auftragsverarbeiter selbst melden?

Nein. Er meldet unverzüglich an den Verantwortlichen, dieser meldet an die Aufsichtsbehörde.

Ist ein Ausfall ohne Datenabfluss meldepflichtig?

Er kann es sein. Auch der Verlust der Verfügbarkeit ist eine Verletzung im Sinne von Art. 4 Nr. 12.

SECJUR-Bezug