Person, die in einer Organisation die Einhaltung des Datenschutzrechts überwacht und berät. Die Bestellung ist nach Art. 37 DSGVO in bestimmten Fällen Pflicht, in Deutschland zusätzlich nach § 38 BDSG. Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf wegen seiner Aufgabe nicht benachteiligt werden.
Art. 37 DSGVO verlangt einen Datenschutzbeauftragten bei Behörden, bei umfangreicher regelmäßiger und systematischer Überwachung von Betroffenen und bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 oder von Strafdaten. In Deutschland kommt § 38 BDSG hinzu: ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet und berät, überwacht die Einhaltung, wirkt bei der Datenschutz-Folgenabschätzung mit und ist Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde. Er ist an keine Weisungen zur Aufgabenerfüllung gebunden und berichtet der obersten Leitungsebene.
Der Datenschutzbeauftragte ist nicht verantwortlich im Sinne der DSGVO. Die Verantwortung bleibt beim Verantwortlichen, also der Organisation. Er entscheidet auch nicht über Verarbeitungen, sondern bewertet sie. Die Rolle kann intern besetzt oder extern vergeben werden, entscheidend sind Fachkunde und Freiheit von Interessenkonflikten. Ein IT-Leiter oder Geschäftsführer scheidet deshalb regelmäßig aus.
In Deutschland ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Unabhängig davon greifen die Fälle aus Art. 37 DSGVO.
Regelmäßig nicht. Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitentscheidet, würde sich selbst kontrollieren. Das ist ein Interessenkonflikt.
Nein. Verantwortlich im Sinne der DSGVO bleibt die Organisation.