Antrag einer betroffenen Person auf Auskunft über die zu ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats antworten, unentgeltlich und unabhängig davon, in welcher Form der Antrag gestellt wurde.
Art. 15 Abs. 1 verlangt Angaben zu Zwecken, Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten, Beschwerderecht, Herkunft der Daten und automatisierten Entscheidungen. Nach Abs. 3 kommt eine Kopie der Daten hinzu.
Die Frist beträgt einen Monat ab Eingang (Art. 12 Abs. 3) und kann bei Komplexität um zwei Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung innerhalb des ersten Monats mitgeteilt wird. Eine Identitätsprüfung ist nur bei begründeten Zweifeln zulässig und muss verhältnismäßig sein, eine routinemäßige Ausweiskopie ist es nicht.
Der EuGH hat am 4. Mai 2023 in der Sache C-487/21 entschieden, dass Kopie eine getreue und verständliche Reproduktion der Daten bedeutet. Ganze Dokumente sind nur herauszugeben, wenn das für das Verständnis der Daten unerlässlich ist. Ein pauschales Recht auf Dokumentenkopien besteht nicht.
Einen Monat ab Eingang. Eine Verlängerung um zwei Monate ist bei Komplexität möglich, muss aber innerhalb des ersten Monats mitgeteilt werden.
Nur bei begründeten Zweifeln an der Identität und nur verhältnismäßig. Routinemäßig ist es unzulässig.
Nur wenn deren Reproduktion für das Verständnis der Daten unerlässlich ist (EuGH C-487/21).