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Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung)
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Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung)

Vorschrift der DSGVO, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie ist vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen.

Zuletzt geprüft
September 11, 2026
Lesedauer
Kurzdefinition
Vorschrift der DSGVO, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie ist vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen.

Die drei Regelfälle

Abs. 3 nennt drei Fälle, in denen eine Folgenabschätzung immer erforderlich ist: die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte als Grundlage automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 oder von Strafdaten, und die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Pflichtinhalt nach Abs. 7

  • systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke
  • Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen
  • geplante Abhilfemaßnahmen und verbleibendes Restrisiko

Ergänzende Quellen und Folgepflicht

Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen nach Abs. 4 Listen von Verarbeitungen, die zwingend eine Folgenabschätzung erfordern. Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, ist dessen Rat nach Abs. 2 einzuholen. Bleibt trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko, folgt nach Art. 36 die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Wann ist eine Folgenabschätzung zwingend?

In den drei Regelfällen des Abs. 3 und in den Fällen der von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten Listen. Darüber hinaus immer dann, wenn ein hohes Risiko voraussichtlich besteht.

Was ist der Unterschied zu Art. 36?

Art. 35 regelt die Bewertung selbst. Art. 36 regelt die Pflicht, die Aufsichtsbehörde vorab zu konsultieren, wenn trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko bleibt.

SECJUR-Bezug