Vorschrift der DSGVO, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie ist vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen.
Abs. 3 nennt drei Fälle, in denen eine Folgenabschätzung immer erforderlich ist: die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte als Grundlage automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 oder von Strafdaten, und die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen nach Abs. 4 Listen von Verarbeitungen, die zwingend eine Folgenabschätzung erfordern. Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, ist dessen Rat nach Abs. 2 einzuholen. Bleibt trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko, folgt nach Art. 36 die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde.
In den drei Regelfällen des Abs. 3 und in den Fällen der von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten Listen. Darüber hinaus immer dann, wenn ein hohes Risiko voraussichtlich besteht.
Art. 35 regelt die Bewertung selbst. Art. 36 regelt die Pflicht, die Aufsichtsbehörde vorab zu konsultieren, wenn trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko bleibt.