Eine wichtige Einrichtung (wE) ist eine nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz regulierte Organisation aus einem Sektor der Anlage 1 oder Anlage 2, die mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz und eine Bilanzsumme von jeweils mehr als 10 Mio. Euro erreicht und nicht als besonders wichtige Einrichtung gilt.
Die wichtige Einrichtung ist die zweite Klasse regulierter Organisationen im NIS2-Umsetzungsgesetz. Sie erfasst mittlere Unternehmen der regulierten Sektoren sowie größere Unternehmen aus den Sektoren der Anlage 2.
Erfasst sind Einrichtungen in einem Sektor der Anlage 1 oder Anlage 2 mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils mehr als 10 Mio. Euro, sofern sie die Schwellen der besonders wichtigen Einrichtung nicht erreichen. Vertrauensdiensteanbieter fallen größenunabhängig hierunter.
Die materiellen Anforderungen entsprechen denen besonders wichtiger Einrichtungen: Risikomanagementmaßnahmen nach § 30, Meldepflichten nach § 32 mit Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden und Abschlussbericht binnen eines Monats sowie Registrierung beim BSI.
Die Aufsicht erfolgt reaktiv, das BSI wird also erst bei Anhaltspunkten für einen Verstoß tätig. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Nein. Die Risikomanagement- und Meldepflichten sind identisch. Unterschiedlich sind nur Aufsichtsintensität und Bußgeldrahmen.