Eine besonders wichtige Einrichtung (bWE) ist eine nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz regulierte Organisation aus einem Sektor der Anlage 1, die mindestens 250 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und zugleich eine Bilanzsumme über 43 Mio. Euro erreicht.
Das NIS2-Umsetzungsgesetz teilt regulierte Organisationen in zwei Klassen ein. Die besonders wichtige Einrichtung ist die höhere Stufe: Sie unterliegt denselben Pflichten wie die wichtige Einrichtung, wird aber strenger beaufsichtigt und höher sanktioniert.
Eine Einrichtung gilt als besonders wichtig, wenn sie in einem Sektor der Anlage 1 tätig ist und mindestens 250 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweist. Unabhängig von der Größe zählen unter anderem qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregistrierungen, DNS-Dienstanbieter, Betreiber kritischer Anlagen sowie bestimmte Telekommunikationsanbieter dazu.
Es gelten die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30, die dreistufige Meldepflicht nach § 32 sowie die Registrierungspflicht beim BSI. Geschäftsleitungen müssen die Maßnahmen billigen und überwachen (§ 38) und haften für Verstöße.
Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen der proaktiven Aufsicht des BSI, das Vor-Ort-Prüfungen und Sicherheitsaudits auch ohne Anlass anordnen kann. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die Pflichten sind identisch. Unterschiedlich sind die Aufsicht (proaktiv statt anlassbezogen) und der Bußgeldrahmen (10 Mio. Euro bzw. 2 Prozent statt 7 Mio. Euro bzw. 1,4 Prozent).
Die Schwellenwerte werden grundsätzlich je rechtlich selbstständiger Einrichtung ermittelt; Partner- und verbundene Unternehmen werden nach den Kriterien der KMU-Empfehlung 2003/361/EG einbezogen.