NISG 2026: NIS2 in Österreich umsetzen (Fristen, Pflichten, Strafen)
NISG 2026: NIS2 in Österreich umsetzen (Fristen, Pflichten, Strafen)
Niklas Hanitsch
Volljurist und Compliance-Experte
28 Jul 2026
14 min
Als Jurist mit langjähriger Erfahrung als Anwalt für Datenschutz und IT-Recht kennt Niklas die Antwort auf so gut wie jede Frage im Bereich der digitalen Compliance. Er war in der Vergangenheit unter anderem für Taylor Wessing und Amazon tätig. Als Gründer und Geschäftsführer von SECJUR, lässt Niklas sein Wissen vor allem in die Produktentwicklung unserer Compliance-Automatisierungsplattform einfließen.
Key Takeaways
Das NISG 2026 gilt ab dem 1. Oktober 2026. Für die materiellen Pflichten gibt es keine Übergangsfrist.
Betroffen sind mittlere und große Unternehmen aus 18 Sektoren, ab 50 Beschäftigten oder über zehn Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme.
Nach dem Stichtag folgen Registrierung binnen drei Monaten, Selbstdeklaration binnen zwölf Monaten und externe Prüfung ab Oktober 2028.
Die Pflichten entsprechen im Kern einem ISMS. Wer nach ISO 27001 aufbaut, deckt einen Großteil der NISG-Anforderungen mit ab.
Das NISG 2026 ist die österreichische Umsetzung der EU-Richtlinie NIS2. Es wurde am 23. Dezember 2025 als BGBl. I Nr. 94/2025 kundgemacht und gilt ab dem 1. Oktober 2026. Bis dahin bleiben gut zwei Monate.
Für betroffene Unternehmen ist das ein knapper Zeitraum, denn eine Übergangsfrist für die materiellen Pflichten gibt es nicht. Am Stichtag müssen Risikomanagement, Meldeprozesse und Verantwortlichkeiten stehen. Was danach folgt, ist eine Kette weiterer Termine: Registrierung, Selbstdeklaration und irgendwann der Nachweis durch eine unabhängige Stelle.
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage für Österreich ein: welche Fristen gelten, wer betroffen ist, welche Pflichten aus dem Gesetz folgen, was Geschäftsführer persönlich riskieren und wie eine Umsetzung aussieht, die den 1. Oktober hält.
Was das NISG 2026 ist und wen es betrifft
Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 löst das NISG aus dem Jahr 2018 samt Verordnungen ab. Beide treten mit dem Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes außer Kraft. Der Unterschied zur Vorgängerregelung liegt im Umfang: Das alte NISG betraf einen kleinen Kreis von Betreibern wesentlicher Dienste, das NISG 2026 erfasst mittlere und große Unternehmen aus 18 Sektoren.
Neu ist auch die Behördenstruktur. Zuständig ist das Bundesamt für Cybersicherheit, das dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet ist und seinen Sitz in Wien hat (§ 3a, § 3b NISG 2026). Es führt das Register, nimmt Meldungen entgegen, fordert Nachweise ein und erlässt Bescheide. Verwaltungsstrafverfahren laufen dagegen bei den Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Anzeige des Bundesamts tätig werden (§ 44).
Eine belastbare Zahl zur Betroffenheit gibt es bislang nicht. Die Gesetzesmaterialien verweisen ausdrücklich auf das künftige Register als einzige verlässliche Quelle. Die Wirtschaftskammer rechnet mit rund 4.000 Unternehmen und Einrichtungen ab mittlerer Größe. Wer über die Lieferkette mitbetroffen ist, weil ein Kunde Sicherheitsanforderungen weitergibt, ist in dieser Zahl nicht enthalten. Der praktische Kreis ist also größer als das Register es später zeigen wird.
Kerndaten
NISG 2026
Rechtsgrundlage
BGBl. I Nr. 94/2025, kundgemacht am 23.12.2025
Anwendungsbeginn
1. Oktober 2026
Umgesetzte EU-Vorgabe
Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)
Zuständige Behörde
Bundesamt für Cybersicherheit (BMI nachgeordnet)
Erfasste Sektoren
18 (Anlage 1 und Anlage 2)
Kategorien
Wesentliche und wichtige Einrichtungen
Höchststrafe
10 Mio. Euro oder 2 Prozent des Weltjahresumsatzes
Die vier Fristen des NISG 2026
Die meisten Darstellungen nennen den 1. Oktober 2026 und hören dort auf. Für die Planung ist das zu kurz gedacht, denn das Gesetz staffelt die Nachweispflichten über mehrere Jahre. Vier Termine bestimmen den Fahrplan.
Die Terminkette des NISG 2026 im Überblick: von der Kundmachung über den Anwendungsbeginn bis zum ersten externen Prüfbericht.
Erstens der Anwendungsbeginn. Am 1. Oktober 2026 treten die materiellen Pflichten in Kraft, praktisch der gesamte Gesetzestext auf einmal (§ 51). Ab diesem Tag gelten Risikomanagement, Meldepflichten und Leitungspflichten. Verordnungen dürfen zwar schon vorher erlassen werden, wirksam werden sie aber erst zum Stichtag.
Zweitens die Registrierung. Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt für Cybersicherheit registrieren (§ 29 Abs. 3). Das führt auf den Jahreswechsel 2026 auf 2027. Die genaue Form legt eine Verordnung fest, die zum Zeitpunkt dieses Artikels noch aussteht. Übermittelt werden Kontaktdaten, Sektor, Niederlassungen, IP-Bereiche und die Größeneinstufung. Ändern sich diese Angaben später, sind Kontakt- und Sektordaten binnen zwei Wochen nachzumelden, Angaben zu Niederlassung und Größeneinstufung binnen drei Monaten (§ 29 Abs. 4).
Drittens die Selbstdeklaration. Einmalig, binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht (§ 33 Abs. 1). Das landet rund um den 30. September 2027. Die Selbstdeklaration ist der Punkt, an dem ein Unternehmen dem Bundesamt strukturiert darlegt, wie es die Anforderungen umgesetzt hat. Ohne dokumentiertes Managementsystem lässt sich dieses Formular nicht seriös ausfüllen.
Viertens die externe Prüfung. Das Bundesamt kann einen Prüfbericht einer unabhängigen Stelle verlangen, frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten, also ab dem 1. Oktober 2028 (§ 33 Abs. 2). Einen gesetzlich fixierten Turnus gibt es nicht. Vorgeschrieben ist nur, dass die zugrunde liegende Prüfung bei jeder Aufforderung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Wer das dauerhaft erfüllen will, braucht einen laufenden Prüfrhythmus statt einer Einmalaktion. Was als Nachweis taugt, behandelt der Beitrag zu NIS2-Audits und Nachweispflichten.
Termin
Was zu tun ist
Rechtsgrundlage
1. Oktober 2026
Materielle Pflichten erfüllt, Prozesse laufen
§ 51
Binnen 3 Monaten danach
Registrierung beim Bundesamt für Cybersicherheit
§ 29 Abs. 3
Binnen 12 Monaten danach
Selbstdeklaration, einmalig
§ 33 Abs. 1
Ab 1. Oktober 2028
Prüfbericht einer unabhängigen Stelle auf Aufforderung
§ 33 Abs. 2
Wer ist vom NISG 2026 betroffen?
Die Betroffenheit ergibt sich aus zwei Prüfungen, die beide bestanden werden müssen: Fällt die Tätigkeit in einen der 18 Sektoren der Anlagen 1 und 2, und erreicht das Unternehmen eine der Größenschwellen? Wer bei einer der beiden Fragen ausscheidet, ist grundsätzlich nicht erfasst.
Entscheidungsbaum zur Betroffenheit nach NISG 2026: Sektor- und Größenprüfung führen zu wesentlicher oder wichtiger Einrichtung, unabhängig davon sind bestimmte Anbieter immer erfasst.
Anlage 1 umfasst elf Sektoren mit hoher Kritikalität: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten im B2B-Bereich, öffentliche Verwaltung und Weltraum. Anlage 2 nennt sieben weitere kritische Sektoren.
Post und Kurier, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste, Forschung
7
Die Größenschwellen folgen der EU-KMU-Definition, allerdings mit einer Verknüpfung, die häufig falsch gelesen wird. Ein mittleres Unternehmen liegt vor, wenn es mindestens 50 Beschäftigte hat oder wenn Jahresumsatz und Bilanzsumme jeweils über zehn Millionen Euro liegen (§ 25 Abs. 3). Ein großes Unternehmen hat mindestens 250 Beschäftigte oder einen Umsatz über 50 Millionen Euro zusammen mit einer Bilanzsumme über 43 Millionen Euro (§ 25 Abs. 2). Die Mitarbeiterzahl allein genügt also, während bei den Finanzkennzahlen beide Werte erreicht sein müssen.
Zwei Sonderfälle brechen dieses Schema. Manche Einrichtungen sind unabhängig von ihrer Größe erfasst, etwa qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister, DNS-Diensteanbieter und die Bundesverwaltung (§ 24 Abs. 1). Umgekehrt kann das Bundesamt auch kleinere Unternehmen aus den Anlagen per Bescheid einstufen, wenn sie Alleinanbieter sind oder ein Systemrisiko tragen (§ 26). Ausgenommen bleiben Justiz, Gesetzgebung, Militär, Polizei, Strafverfolgung, Universitäten, Hochschulen, Schulen und die Oesterreichische Nationalbank (§ 24 Abs. 6). Die allgemeine Betroffenheitslogik nach NIS2 vertieft der Beitrag zu betroffenen Unternehmen.
Praxisbeispiel
Ein Wiener Maschinenbauer mit 180 Beschäftigten und 45 Millionen Euro Umsatz fällt unter Anlage 2 (verarbeitendes Gewerbe). Er erreicht die Schwelle für mittlere Unternehmen über die Mitarbeiterzahl und ist damit wichtige Einrichtung. Die deutsche Vertriebstochter mit 30 Beschäftigten ist nach österreichischem Recht nicht erfasst, kann aber über die eigene nationale Umsetzung in Deutschland betroffen sein. Konzerne müssen die Prüfung deshalb je Gesellschaft und je Rechtsraum führen, nicht einmal für die Gruppe.
Wesentliche oder wichtige Einrichtung: was der Unterschied bedeutet
Das NISG 2026 kennt zwei Kategorien. Wesentliche Einrichtungen sind große Unternehmen der Anlage-1-Sektoren, mittlere Telekommunikationsunternehmen und die größenunabhängig erfassten Einrichtungen. Wichtige Einrichtungen sind die übrigen mittleren und großen Unternehmen aus Anlage 1 und 2 sowie die Landesverwaltung (§ 24 Abs. 1 und 2).
Bei den inhaltlichen Sicherheitsanforderungen unterscheiden sich die Kategorien kaum. Der Unterschied liegt in der Aufsicht und im Strafrahmen. Wesentliche Einrichtungen unterliegen einer proaktiven Aufsicht: Die Behörde kann prüfen, ohne dass ein Anlass vorliegt. Bei wichtigen Einrichtungen wird sie in der Regel erst nach Hinweisen oder Vorfällen tätig. Registrierung, Meldepflichten und Selbstdeklaration gelten dagegen für beide Kategorien gleich.
Zwei Zuordnungen fallen aus dem Größenraster. Telekommunikationsunternehmen gelten bereits als mittlere Unternehmen als wesentliche Einrichtung, während die Landesverwaltung unabhängig von ihrer Größe als wichtige Einrichtung erfasst ist. In Konzernstrukturen können deshalb beide Kategorien gleichzeitig vorkommen, etwa wenn eine große Energiegesellschaft aus Anlage 1 und eine mittlere Produktionstochter aus Anlage 2 zur selben Gruppe gehören. Die Pflichten sind dann je Gesellschaft zu erfüllen, nicht konsolidiert auf Gruppenebene.
Kriterium
Wesentliche Einrichtung
Wichtige Einrichtung
Typischer Fall
Großes Unternehmen aus Anlage 1
Mittleres oder großes Unternehmen aus Anlage 1 und 2
Aufsicht
Proaktiv, auch ohne Anlass
In der Regel anlassbezogen
Strafrahmen
Bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent
Bis 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent
Nachweis nach Aufforderung
Organisatorische Umsetzung binnen 2 Monaten, Gesamtumsetzung binnen 2 Jahren
Gesamtumsetzung binnen 2 Jahren
Tätigkeitsverbot für Leitungsorgane
Möglich
Nicht vorgesehen
Die Einstufung ist kein Formalismus. Sie bestimmt, wie schnell ein Unternehmen nach einer behördlichen Aufforderung liefern muss, und sie entscheidet darüber, ob die Behörde einem Geschäftsführer die Leitungsaufgaben untersagen kann. Wer sich falsch einstuft, plant mit dem falschen Zeitbudget.
Welche Pflichten das NISG 2026 vorschreibt
Die Anforderungen lassen sich in vier Blöcke gliedern. Wer sie durchgeht, wird feststellen: Das ist im Kern ein Informationssicherheits-Managementsystem. Der Gesetzgeber beschreibt keine einzelnen Technologien, sondern einen Managementkreislauf aus Risikoanalyse, Maßnahmen, Überwachung und Verbesserung.
Der Prüfmaßstab ist Verhältnismäßigkeit. Angemessen sind Maßnahmen, die zur Risikoexposition, zur Größe des Unternehmens und zu den möglichen Schäden passen. Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten muss also nicht dieselbe Architektur betreiben wie ein Energieversorger, er muss aber begründen können, warum sein Schutzniveau zu seinem Risiko passt. Diese Begründung ist der eigentliche Kern der Dokumentationspflicht.
Risikomanagement und technische Maßnahmen
Verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen auf Basis einer Risikoanalyse. Dazu zählen Zugriffskontrolle, Kryptografie, Schwachstellenmanagement, Netzsegmentierung und Multi-Faktor-Authentifizierung. Die Methodik dahinter behandelt der Beitrag zum NIS2-Risikomanagement, den Maßnahmenkatalog der Beitrag zu den NIS2-Anforderungen.
Betriebskontinuität
Backup-Konzepte, Wiederherstellungsverfahren und Krisenmanagement. Der Nachweis besteht nicht im Vorhandensein eines Plans, sondern in einem getesteten Plan. Eine Tabletop-Übung deckt in zwei Stunden Lücken auf, die im Alltag nie auffallen. Mehr dazu im Beitrag zu Business Continuity nach NIS2.
Sicherheit der Lieferkette
Bewertung der Sicherheit direkter Lieferanten und Dienstleister sowie vertragliche Absicherung. Dieser Punkt zieht Unternehmen in die Pflicht, die selbst nicht erfasst sind: Sie erhalten Anforderungen von ihren Kunden weitergegeben. Details im Beitrag zur NIS2-Lieferkette.
Registrierung, Meldung und Nachweis
Registrierung binnen drei Monaten, Meldung erheblicher Vorfälle nach festen Fristen, Selbstdeklaration nach einem Jahr und Prüfbericht auf Aufforderung. Dieser Block ist der formale Teil und wird in der Vorbereitung am häufigsten unterschätzt, weil er Dokumentation verlangt, nicht Technik.
Ein Detail lohnt die Aufmerksamkeit: Die Behörde prüft nicht, ob ein Unternehmen ein Zertifikat besitzt. Sie prüft, ob die Maßnahmen dem Risiko angemessen sind und ob das belegbar ist. Ohne Dokumentation kein Nachweis, unabhängig davon wie gut die tatsächliche Sicherheitslage ist. In den Projekten, die SECJUR begleitet, ist dieser Punkt die häufigste Lücke: Die Technik sitzt, die Nachweiskette fehlt.
Praktisch heißt das, jede Maßnahme braucht drei Belege: die Entscheidung, warum sie so ausgestaltet ist, den Nachweis der Umsetzung und einen Hinweis darauf, wann sie zuletzt überprüft wurde. Wer diese drei Ebenen von Anfang an mitschreibt, hat die Selbstdeklaration 2027 fast fertig. Wer sie nachträglich rekonstruiert, zahlt den Aufwand doppelt.
Meldepflichten: 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat
Meldepflichtig ist ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall. Das Gesetz definiert diesen über die Auswirkung: eine schwerwiegende Betriebsstörung, ein schwerwiegender finanzieller Verlust oder ein erheblicher materieller oder immaterieller Schaden bei Dritten (§ 35 Abs. 1). Für die Beurteilung zählen unter anderem die technische Schwere, der Marktanteil, das geografische Ausmaß und die Abhängigkeit anderer Sektoren.
1
Frühwarnung, binnen 24 Stunden
Unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens nach 24 Stunden. Erwartet wird eine erste Information, keine fertige Analyse.
2
Vollmeldung mit erster Bewertung, binnen 72 Stunden
Einschätzung von Schwere, Auswirkungen und, soweit bekannt, Ursache. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter melden abweichend binnen 24 Stunden.
3
Zwischenbericht auf Ersuchen
Ohne feste Frist, wenn die Behörde oder das Computer-Notfallteam nachfragt.
4
Abschlussbericht, binnen eines Monats
Einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Dauert der Vorfall an, folgt zunächst ein Fortschrittsbericht und der Abschluss binnen eines Monats nach Ende des Vorfalls.
Adressat der Meldung ist die Cybersicherheitsbehörde über die zentrale Anlaufstelle, unterstützt vom Computer-Notfallteam. Wer zusätzlich personenbezogene Daten betroffen sieht, hat eine zweite Meldung an die Datenschutzbehörde nach Art. 33 DSGVO zu prüfen. Die beiden Pflichten haben unterschiedliche Auslöser und unterschiedliche Empfänger, laufen zeitlich aber parallel. Ein Meldeprozess, der nur eine der beiden Spuren kennt, produziert im Ernstfall Verzug.
Die 24-Stunden-Frist ist die Anforderung, an der Unternehmen in der Praxis am häufigsten scheitern. Der Grund ist selten technisch. Es fehlt an einer klaren Zuständigkeit für die Frage, wer entscheidet, dass ein Vorfall erheblich ist. Diese Rolle sollte benannt und vertreten sein, bevor der erste Vorfall eintritt. Die Fristenlogik im Detail behandelt der Beitrag zur NIS2-Meldepflicht.
Was Geschäftsführer persönlich riskieren
Das NISG 2026 adressiert die Leitungsebene direkt. Leitungsorgane müssen die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen sicherstellen und beaufsichtigen (§ 31 Abs. 1). Delegation an die IT-Abteilung entlastet nicht, sie verlagert nur die Ausführung.
Dazu kommt eine eigene Schulungspflicht: Leitungsorgane müssen an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen, die für sie gestaltet sind, und den Beschäftigten regelmäßig Schulungen anbieten (§ 31 Abs. 2). Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Verwaltungsübertretung, die im vollen Strafrahmen der jeweiligen Einrichtungskategorie liegt.
Wer als Leitungsorgan gilt, definiert das Gesetz nicht abschließend. Die juristische Kommentierung liest darunter Geschäftsführung und Vorstand, nicht den Aufsichtsrat und nicht den Sicherheitsverantwortlichen. Für die Praxis heißt das: Ein bestellter CISO erfüllt die Pflicht nicht anstelle der Geschäftsführung. Er bereitet die Entscheidungen vor, verantworten muss sie die Leitungsebene.
Drei Punkte, die Geschäftsführer unterschätzen
1. Tätigkeitsverbot mit Eintragung im Firmenbuch Befolgt eine wesentliche Einrichtung einen Bescheid nicht, kann die Behörde Leitungsorganen die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben vorübergehend untersagen. Die Untersagung wird im Firmenbuch eingetragen (§ 39 Abs. 4 Z 2).
2. Die Schulungspflicht ist sanktioniert Nicht teilgenommene Schulungen sind kein Formfehler, sondern eine eigene Verwaltungsübertretung.
3. Nachweispflicht liegt beim Unternehmen Die Behörde muss keine Lücke beweisen. Das Unternehmen muss die Umsetzung belegen, nach Aufforderung mit Prüfbericht und Mängelplan.
"Die Untersagung von Leitungsaufgaben mit Eintragung im Firmenbuch ist der Punkt, an dem Cybersicherheit die Ebene der IT-Budgets verlässt. Kein Geschäftsführer will diesen Eintrag erklären, weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber einer Bank. Genau deshalb gehört die NISG-Umsetzung auf die Agenda der Geschäftsführung und nicht in ein IT-Projekt."
Niklas Hanitsch, Gründer und Geschäftsführer bei SECJUR
Strafen: von 50.000 Euro bis 10 Millionen Euro
Der Strafrahmen des NISG 2026 ist gestaffelt und bekannter als seine untere Stufe. Verstöße gegen die Sicherheits- und Leitungspflichten liegen bei wesentlichen Einrichtungen bei bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei wichtigen Einrichtungen bei bis zu sieben Millionen Euro oder 1,4 Prozent. Es gilt jeweils der höhere Betrag (§ 45 Abs. 2 und 3).
Verstoß
Strafrahmen
Grundlage
Sicherheits- und Leitungspflichten, wesentliche Einrichtung
Bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent Weltjahresumsatz
§ 45 Abs. 2
Sicherheits- und Leitungspflichten, wichtige Einrichtung
Bis 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 100.000 Euro
§ 45 Abs. 4
Öffentliche Verwaltung
Keine Geldstrafe, Feststellungsbescheid und Veröffentlichung
§ 46 Abs. 2
Verhängt werden die Strafen nicht vom Bundesamt selbst, sondern von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anzeige des Bundesamts (§ 44). Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamts gehen an das Bundesverwaltungsgericht, gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht (§ 41). Der Weg ist damit ein klassisches Verwaltungsstrafverfahren und kein aufsichtsrechtliches Sonderregime.
Die untere Stufe verdient Aufmerksamkeit, weil sie ohne Sicherheitsvorfall greift. Eine versäumte Registrierung oder eine nicht abgegebene Selbstdeklaration reicht. Das sind Verstöße, die eine Behörde am Register ablesen kann, ohne zu prüfen.
Eine Entlastung enthält das Gesetz für Doppelfälle: Hat die Datenschutzbehörde für denselben Sachverhalt bereits eine Geldbuße nach der DSGVO verhängt, entfällt die Strafe nach dem NISG (§ 44 Abs. 7). Der Vergleich zur deutschen Bußgeldsystematik findet sich im Beitrag zu NIS2-Strafen.
Umsetzung bis zum 1. Oktober 2026
Gut zwei Monate reichen nicht für ein perfektes Managementsystem, aber für eine belegbare, risikobasierte Umsetzung. Der Weg dorthin läuft über fünf Schritte, und die Reihenfolge ist nicht beliebig.
1
Betroffenheit feststellen und dokumentieren
Sektor, Größenklasse, Kategorie, je Gesellschaft. Das Ergebnis schriftlich festhalten, auch wenn es negativ ausfällt. Diese Dokumentation ist die erste Frage einer Behörde.
2
Gap-Analyse gegen die Pflichten
Ist-Stand gegen die Anforderungen des Gesetzes. Bestehende Zertifizierungen, Richtlinien und Notfallpläne einbeziehen, statt neu anzufangen.
3
Prozesse vor Technik
Meldeprozess, Zuständigkeiten und Krisenkommunikation zuerst. Diese Punkte sind schnell umsetzbar und werden am Stichtag geprüft. Technische Härtung läuft parallel weiter.
4
Leitungsorgane schulen und Beschluss fassen
Die Schulung der Geschäftsführung ist Pflicht und schnell erledigt. Den Beschluss zur Umsetzung protokollieren, damit die Aufsichtspflicht belegt ist.
5
Registrierung und Nachweisstruktur vorbereiten
Die Daten für die Registrierung zusammenstellen, sobald die Verordnung die Form festlegt. Parallel die Dokumentation so anlegen, dass die Selbstdeklaration 2027 daraus entsteht statt neu geschrieben zu werden.
Nicht alles gleichzeitig aufbauen, sondern die Bereiche priorisieren, in denen die Gap-Analyse die größten Lücken gezeigt hat. Wer den Aufbau an einem etablierten Rahmen ausrichtet, spart sich später doppelte Arbeit: Ein ISMS nach ISO 27001 deckt einen Großteil der NISG-Anforderungen ab, weil beide denselben Managementkreislauf verlangen. Der Standard liefert zusätzlich die Struktur, die für Selbstdeklaration und späteren Prüfbericht gebraucht wird.
Für den Aufbau selbst stehen drei Wege offen: interne Ressourcen, externe Beratung oder eine Plattform. Klassische Beratungsprojekte binden über Monate interne Kapazität und hinterlassen häufig eine Dokumentation, die im zweiten Jahr niemand pflegt. Mit einer Plattform wie dem Digital Compliance Office von SECJUR läuft der Aufbau nach unserer Projekterfahrung bis zu 50 Prozent schneller, weil Richtlinien, Risikoregister und Nachweise aus einem geführten Prozess entstehen statt aus Vorlagen. Was die Umsetzung insgesamt kostet, schlüsselt der Beitrag zu NIS2-Kosten auf.
Für den Einstieg genügt zunächst eine strukturierte Bestandsaufnahme. Die NIS2-Checkliste führt durch die Punkte, die vor dem Stichtag geklärt sein sollten. Unternehmen mit deutschen Gesellschaften prüfen zusätzlich die dortige nationale Umsetzung, die eigene Fristen und eine eigene Behördenstruktur vorsieht: dazu der Beitrag zur NIS2-Umsetzung in Deutschland. Den offiziellen Gesetzestext veröffentlicht das Rechtsinformationssystem des Bundes, laufende Hinweise der Behörde finden sich bei der Anlaufstelle NISG.
Als Jurist mit langjähriger Erfahrung als Anwalt für Datenschutz und IT-Recht kennt Niklas die Antwort auf so gut wie jede Frage im Bereich der digitalen Compliance. Er war in der Vergangenheit unter anderem für Taylor Wessing und Amazon tätig. Als Gründer und Geschäftsführer von SECJUR, lässt Niklas sein Wissen vor allem in die Produktentwicklung unserer Compliance-Automatisierungsplattform einfließen.
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SECJUR steht für eine Welt, in der Unternehmen immer compliant sind, aber nie an Compliance denken müssen. Mit dem Digital Compliance Office automatisieren Unternehmen aufwändige Arbeitsschritte und erlangen Compliance-Standards wie DSGVO, ISO 27001 oder TISAX® bis zu 50% schneller.
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Das NISG 2026 als österreichische Umsetzung von NIS2 wurde am 23. Dezember 2025 kundgemacht und gilt ab dem 1. Oktober 2026. Eine Übergangsfrist für die materiellen Pflichten gibt es nicht: Risikomanagement, Meldeprozesse und Leitungspflichten müssen am Stichtag stehen.
Wer ist vom NISG 2026 betroffen?
Erfasst sind mittlere und große Unternehmen aus 18 Sektoren der Anlagen 1 und 2. Die Schwelle liegt bei mindestens 50 Beschäftigten oder bei Umsatz und Bilanzsumme von jeweils über zehn Millionen Euro. Einige Einrichtungen wie qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und DNS-Anbieter sind unabhängig von ihrer Größe betroffen.
Bis wann muss die Registrierung nach dem NISG 2026 erfolgen?
Wesentliche und wichtige Einrichtungen registrieren sich binnen drei Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt für Cybersicherheit, also rund um den Jahreswechsel 2026 auf 2027. Die genaue Form der Registrierung legt eine Verordnung fest, die noch aussteht.
Wie hoch sind die Strafen nach dem NISG 2026?
Bei wesentlichen Einrichtungen bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei wichtigen Einrichtungen bis zu sieben Millionen Euro oder 1,4 Prozent. Für Verstöße gegen Registrierung, Selbstdeklaration und Mitwirkungspflichten gilt ein eigener Rahmen bis 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 100.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen wesentlicher und wichtiger Einrichtung?
Die Sicherheitsanforderungen sind fast identisch, Aufsicht und Strafrahmen unterscheiden sich. Wesentliche Einrichtungen werden proaktiv geprüft, auch ohne Anlass, und nur bei ihnen kann die Behörde Leitungsorganen die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben untersagen.
Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung für das NISG 2026?
Eine ISO-27001-Zertifizierung erfüllt das NISG 2026 nicht automatisch, deckt aber einen Großteil der geforderten Maßnahmen ab, weil beide denselben Managementkreislauf verlangen. Ergänzt werden müssen vor allem die gesetzlichen Melde-, Registrierungs- und Nachweispflichten. Plattformen wie das Digital Compliance Office von SECJUR führen beide Anforderungssets in einem System zusammen.
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