11.1.22
Lesezeit 10 Minuten
Schadensersatz für unzulässige Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf Facebook

In der heutigen, digitalen Welt stellt der Onlineauftritt eines Unternehmens einen essenziellen Bestandteil eines effektiven Marketings dar. Um sein Unternehmen vorzustellen, ist es mittlerweile gängige Praxis Mitarbeiterfotos auf der Homepage und in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Welche Folgen es haben kann, wenn Arbeitgeber bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht beachten, hatte des Arbeitsgericht Lübeck zu entscheiden (ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19).

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos: wie ist die Rechtslage?

Kernaufgabe der DSGVO ist der Schutz personenbezogener Daten. Hierbei handelt es sich um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Beispiele für personenbezogene Daten sind der Name und die Adresse einer Person, aber auch Fotos oder die IP-Adresse. Grundsätzlich verbietet die DSGVO jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis vor. Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung einwilligt oder ein berechtigtes Interesse gegeben ist.

Im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen erweitert § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Regelungen der DSGVO. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein kräftemäßiges Ungleichgewicht zugunsten des Arbeitgebers besteht. So bestimmt die Norm bspw., dass Einwilligungen von Beschäftigten grundsätzlich der Schriftform bedürfen.

Verstöße gegen die DSGVO können zu gravierenden Sanktionen führen. So drohen Unternehmen im Einzelfall Bußgelder von bis zu 4 % ihres gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres oder 20 Millionen Euro- je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Der konkrete Fall: Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf Facebook

Im zu entscheidenden Fall stimmte der Arbeitnehmer zu, dass sein Arbeitgeber ein Foto von ihm samt Namen und Stellenbezeichnung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht. Als der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausschied, widerrief er diese Einwilligung. Der Arbeitgeber entfernte daraufhin die Fotos vom Aushang und der Unternehmenshomepage.

Im Nachgang stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass sein ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Foto mit Namen und Stellenbezeichnung auch auf der Facebook-Fanpage gepostet hatte. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber das Foto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gelöscht. Nach einer anwaltlichen Aufforderung seitens des Arbeitnehmers löschte der Arbeitgeber den entsprechenden Post. Der Arbeitnehmer machte vor Gericht Schadensersatzforderungen i. H. v. 3.500,00 € geltend und beantragte für seine Klage Prozesskostenhilfe.

Arbeitsgericht: Veröffentlichung des Fotos auf Facebook war rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Lübeck bewilligte den Antrag auf Prozesskostenhilfe und hielt ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € für angemessen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos auf Facebook nicht zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich war. Weiterhin war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass ein Arbeitgeber die Veröffentlichung eines Arbeitnehmerfotos nicht auf berechtigte Interessen stützen kann. Auch lag seitens des betroffenen Arbeitnehmers keine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung seines Fotos vor.

Das Gericht betonte, dass ein Zahlungsanspruch nach der DSGVO keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen voraussetzt.

Anspruchsmindernd wertete das Arbeitsgericht den Umstand, das der Arbeitnehmer zumindest der Fotoveröffentlichung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage zugestimmt hatte. Auch sei keine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben.

Fazit:

Gerade im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sollten Arbeitgeber darauf achten, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos sollte nur dann erfolgen, wenn der Betroffene vorher schriftlich eingewilligt hat. Wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck zeigt, drohen auch bei geringfügigen Verstößen Schadensersatzansprüche.

Sind Sie Arbeitgeber und brauchen Hilfe bei datenschutzrechtlichen Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. Die secjur GmbH ist ein modernes und schnell wachsendes Legal-Tech-Unternehmen. An unseren drei Standorten in Regensburg, Düsseldorf und Hamburg arbeiten Teams aus Juristen, Betriebswirten und Informatikern an ganzheitlichen Lösungen rund um das Thema Datenschutz und Datensicherheit.

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Schadensersatz für unzulässige Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf Facebook

In der heutigen, digitalen Welt stellt der Onlineauftritt eines Unternehmens einen essenziellen Bestandteil eines effektiven Marketings dar. Um sein Unternehmen vorzustellen, ist es mittlerweile gängige Praxis Mitarbeiterfotos auf der Homepage und in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Welche Folgen es haben kann, wenn Arbeitgeber bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht beachten, hatte des Arbeitsgericht Lübeck zu entscheiden (ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19).

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos: wie ist die Rechtslage?

Kernaufgabe der DSGVO ist der Schutz personenbezogener Daten. Hierbei handelt es sich um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Beispiele für personenbezogene Daten sind der Name und die Adresse einer Person, aber auch Fotos oder die IP-Adresse. Grundsätzlich verbietet die DSGVO jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis vor. Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung einwilligt oder ein berechtigtes Interesse gegeben ist.

Im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen erweitert § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Regelungen der DSGVO. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein kräftemäßiges Ungleichgewicht zugunsten des Arbeitgebers besteht. So bestimmt die Norm bspw., dass Einwilligungen von Beschäftigten grundsätzlich der Schriftform bedürfen.

Verstöße gegen die DSGVO können zu gravierenden Sanktionen führen. So drohen Unternehmen im Einzelfall Bußgelder von bis zu 4 % ihres gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres oder 20 Millionen Euro- je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Der konkrete Fall: Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf Facebook

Im zu entscheidenden Fall stimmte der Arbeitnehmer zu, dass sein Arbeitgeber ein Foto von ihm samt Namen und Stellenbezeichnung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht. Als der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausschied, widerrief er diese Einwilligung. Der Arbeitgeber entfernte daraufhin die Fotos vom Aushang und der Unternehmenshomepage.

Im Nachgang stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass sein ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Foto mit Namen und Stellenbezeichnung auch auf der Facebook-Fanpage gepostet hatte. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber das Foto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gelöscht. Nach einer anwaltlichen Aufforderung seitens des Arbeitnehmers löschte der Arbeitgeber den entsprechenden Post. Der Arbeitnehmer machte vor Gericht Schadensersatzforderungen i. H. v. 3.500,00 € geltend und beantragte für seine Klage Prozesskostenhilfe.

Arbeitsgericht: Veröffentlichung des Fotos auf Facebook war rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Lübeck bewilligte den Antrag auf Prozesskostenhilfe und hielt ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € für angemessen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos auf Facebook nicht zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich war. Weiterhin war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass ein Arbeitgeber die Veröffentlichung eines Arbeitnehmerfotos nicht auf berechtigte Interessen stützen kann. Auch lag seitens des betroffenen Arbeitnehmers keine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung seines Fotos vor.

Das Gericht betonte, dass ein Zahlungsanspruch nach der DSGVO keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen voraussetzt.

Anspruchsmindernd wertete das Arbeitsgericht den Umstand, das der Arbeitnehmer zumindest der Fotoveröffentlichung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage zugestimmt hatte. Auch sei keine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben.

Fazit:

Gerade im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sollten Arbeitgeber darauf achten, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos sollte nur dann erfolgen, wenn der Betroffene vorher schriftlich eingewilligt hat. Wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck zeigt, drohen auch bei geringfügigen Verstößen Schadensersatzansprüche.

Sind Sie Arbeitgeber und brauchen Hilfe bei datenschutzrechtlichen Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. Die secjur GmbH ist ein modernes und schnell wachsendes Legal-Tech-Unternehmen. An unseren drei Standorten in Regensburg, Düsseldorf und Hamburg arbeiten Teams aus Juristen, Betriebswirten und Informatikern an ganzheitlichen Lösungen rund um das Thema Datenschutz und Datensicherheit.