



Informationssicherheits- und Datenschutzexpertin
December 19, 2025
5 Minuten
Nandini Suresh ist Compliance Expert bei SECJUR und spezialisiert auf Datenschutz, Cybersecurity und geistiges Eigentum. Bevor sie zu SECJUR kam, war sie unter anderem bei Bird & Bird sowie Lorenz Seidler Gossel tätig und betreute dort internationale Mandate im Marken- und Datenschutzrecht. Durch ihre Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Compliance verbindet sie juristische Präzision mit einem tiefen Verständnis für die regulatorischen Anforderungen moderner Unternehmen.
Ein strukturierter Incident Response Plan (IRP) ist unter NIS2 Pflicht und entscheidet im Ernstfall über Reaktionsgeschwindigkeit und Schadenbegrenzung.
Nur erhebliche Sicherheitsvorfälle lösen die strengen NIS2-Meldepflichten aus, weshalb eine klare Klassifizierung entscheidend ist.
Die 24- und 72-Stunden-Fristen erfordern eingespielte Prozesse, die Rollen, Kommunikation und Maßnahmen eindeutig regeln.
Jede Incident-Response-Übung steigert die Resilienz des Unternehmens und verbessert den Plan kontinuierlich.
Aktualisierung des Artikels am 21.11.2025: Die NIS2-Pflichten greifen in Deutschland erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, das nach Zustimmung des Bundesrats Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die erweiterten Anforderungen für tausende Unternehmen verbindlich.
Stellen Sie sich vor, es ist Montagmorgen. Ein Kollege meldet, dass er nicht auf die Server zugreifen kann. Kurz darauf erscheint auf mehreren Bildschirmen eine Lösegeldforderung. Ein Ransomware-Angriff. In diesem Moment beginnt eine Uhr zu ticken, die Sie nicht ignorieren können: die 24-Stunden-Frist der NIS2-Richtlinie für Ihre Erstmeldung an die Behörden.
Sind Sie darauf vorbereitet? Haben Sie einen klaren Plan, wer was wann zu tun hat? Für viele Unternehmen ist die Antwort ein beunruhigendes „Nein“. Doch Panik ist kein Plan. Ein durchdachter Incident-Response-Plan ist kein Luxus mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht und die beste Versicherung gegen das digitale Chaos.
Dieser Leitfaden ist Ihr Kaffee mit einem erfahrenen Freund: Wir übersetzen das Juristendeutsch in verständliche, umsetzbare Schritte und zeigen Ihnen, wie Sie ein robustes Notfallmanagement aufbauen, das im Ernstfall nicht nur funktioniert, sondern Ihr Unternehmen schützt.
Bevor wir in die Praxis einsteigen, müssen wir zwei zentrale Begriffe klären. Sie bilden die Grundlage für Ihr gesamtes Handeln im Rahmen der NIS2-Anforderungen.
Ein Incident Response Plan (IRP) – zu Deutsch ein Plan zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle – ist im Grunde Ihr vordefiniertes Drehbuch für den digitalen Notfall. Er legt exakt fest, welche Schritte Ihr Unternehmen unternimmt, wenn ein Sicherheitsvorfall erkannt wird. Das Ziel: den Schaden so schnell wie möglich zu erkennen, zu begrenzen, zu beseitigen und aus dem Vorfall zu lernen.
Die NIS2-Richtlinie macht einen solchen Plan zur Pflicht. Artikel 21 fordert von betroffenen Unternehmen, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken für ihre Netz- und Informationssysteme zu beherrschen. Das „Management von Sicherheitsvorfällen“ ist hierbei ein explizit genannter Kernpunkt. Ohne einen IRP handeln Sie im Blindflug – und verstoßen gegen das Gesetz.
Nicht jeder IT-Schluckauf ist gleich ein NIS2-Notfall. Die Richtlinie unterscheidet zwischen einem allgemeinen „Sicherheitsvorfall“ und einem „erheblichen Sicherheitsvorfall“. Nur letzterer löst die strengen Meldepflichten aus.
Die genaue Abgrenzung ist entscheidend, denn sie bestimmt, ob die Uhr für Ihre Meldung zu ticken beginnt.

Ein effektiver Notfallplan folgt einer bewährten Struktur, die den gesamten Lebenszyklus eines Vorfalls abdeckt. Angelehnt an international anerkannte Standards wie die des NIST (National Institute of Standards and Technology), gliedert sich der Prozess in sechs logische Phasen.

Dies ist die wichtigste Phase und findet statt, bevor etwas passiert. Gute Vorbereitung entscheidet darüber, ob Sie im Ernstfall agieren oder nur reagieren.
Hier geht es darum, einen potenziellen Vorfall zu erkennen und schnell zu bewerten, wie gravierend er ist.
Sobald ein erheblicher Vorfall bestätigt ist, müssen Sie die Ausbreitung sofort stoppen.
Nachdem der Vorfall eingedämmt ist, muss die eigentliche Ursache beseitigt werden.
Ziel ist es, den Normalbetrieb so schnell und sicher wie möglich wieder aufzunehmen.
Nach dem Sturm ist vor dem Sturm. Jeder Vorfall ist eine Chance, besser zu werden.
Einer der größten Stressfaktoren von NIS2 sind die strikten, mehrstufigen Meldepflichten an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall müssen Sie drei Fristen einhalten:

Ein wichtiger Punkt, der oft für Verwirrung sorgt: Wenn bei einem Sicherheitsvorfall auch personenbezogene Daten betroffen sind, greift zusätzlich die 72-Stunden-Meldepflicht der DSGVO an die zuständige Datenschutzbehörde. Diese beiden Meldepflichten existieren parallel. Ein guter Incident Response Plan integriert beide Prozesse, um sicherzustellen, dass keine Frist verpasst und keine Behörde vergessen wird.
Ein Incident Response Plan ist kein Dokument, das in der Schublade verstaubt – er ist ein lebendiges Werkzeug, das Ihr Unternehmen im digitalen Zeitalter schützt. Die Erstellung mag wie eine große Aufgabe erscheinen, aber der erste Schritt ist der wichtigste.
Beginnen Sie noch heute mit Phase 1: Sprechen Sie mit Ihrer IT und der Geschäftsführung und stellen Sie ein kleines, aber schlagkräftiges Team zusammen. Definieren Sie, wer im Ernstfall den Hut aufhat. Allein dieser Schritt bringt mehr Klarheit und Sicherheit als wochenlanges Zögern. Ein effektiver Notfallplan für NIS2 ist die Grundlage für die Resilienz Ihres Unternehmens.
Für Unternehmen mit industriellen Steuerungsanlagen (OT/ICS) gelten zudem besondere Anforderungen, denn hier kann ein digitaler Vorfall physische Konsequenzen haben. Dies erfordert ein spezialisiertes NIS2 Incident Management for OT, das die besonderen Gegebenheiten dieser Umgebungen berücksichtigt.
Der Weg zur NIS2-Compliance ist ein Marathon, kein Sprint. Aber mit einem klaren Plan und den richtigen Schritten können Sie sicherstellen, dass Sie für den unvermeidlichen digitalen Notfall nicht nur gewappnet, sondern ihm einen Schritt voraus sind.
Ja, wenn Ihr Unternehmen in einen der von NIS2 abgedeckten Sektoren fällt und die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen (ab 50 Mitarbeiter oder 10 Mio. € Jahresumsatz) überschreitet, sind diese Maßnahmen verpflichtend. Der Plan muss jedoch „verhältnismäßig“ sein. Ein Plan für ein 60-Personen-Unternehmen wird anders aussehen als der eines Konzerns, aber die grundlegenden Phasen und Verantwortlichkeiten müssen definiert sein.
Das Versäumen der Meldepflichten kann zu empfindlichen Bußgeldern führen. Viel wichtiger ist jedoch, dass eine schnelle Meldung an das BSI Ihnen auch helfen kann. Die Behörde kann Warnungen an andere potenziell betroffene Unternehmen herausgeben und so zur kollektiven Sicherheit beitragen.
Für den Anfang sind grundlegende Werkzeuge entscheidend: eine zuverlässige Antivirus-Lösung, eine Firewall, ein System zur Protokollierung (Logging) von Ereignissen und ein sicherer, vom Hauptnetzwerk unabhängiger Kommunikationskanal für das Notfallteam (z. B. ein Messenger-Dienst auf dedizierten Geräten).

Nandini Suresh ist Compliance Expert bei SECJUR und spezialisiert auf Datenschutz, Cybersecurity und geistiges Eigentum. Bevor sie zu SECJUR kam, war sie unter anderem bei Bird & Bird sowie Lorenz Seidler Gossel tätig und betreute dort internationale Mandate im Marken- und Datenschutzrecht. Durch ihre Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Compliance verbindet sie juristische Präzision mit einem tiefen Verständnis für die regulatorischen Anforderungen moderner Unternehmen.
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Werden personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers als betroffener Person (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) von dem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) verarbeitet, befinden wir uns in einem sehr spezifischen rechtlichen Verhältnis. In dieser Konstellation gilt der sogenannte Arbeitnehmerdatenschutz.
